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Prüfungsordnung (PO) des
Verbandes für das deutsche Hundewesen (SV)
Gültig
ab 1. Januar 2002
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Allgemeine Bestimmungen Die Veranstaltungen haben Öffentlichkeitscharakter; Ort und Beginn der Prüfung sind den Mitgliedern öffentlich bekannt zu machen. Die Mitgliedverbände der AZG sind an diese Rahmenbestimmungen gebunden. Prüfungsstufen und Zulassungsalter
Für die Veranstaltung ohne Prüfungscharakter gelten die Bestimmungen
der jeweils gültigen PO. Behörden-DH Prüfungen Prüfungssaison Prüfungstage Der Freitag (ab 12.00 Uhr) kann nur in Verbindung mit
Samstag oder Samstag und Sonntag geschützt werden, wenn eine Überzahl
an Hunden gemeldet wird. Es darf keine Prüfung nur an einem Freitag
stattfinden.
Im Rahmen einer Zwei-Tages-Veranstaltung kann am ersten
Tag die BH-Prüfung und am darauf folgenden Tag die SchH-Prüfung
abgelegt werden.
Es bedarf auch dann keiner Überzahl, um die Prüfung von Samstag auf Freitag auszudehnen. Ausnahme: Feiertagsregelung der jeweiligen Bundesländer bzw. Sonderbestimmungen der AZG-MV sind zu beachten. Ein HF darf an einer Termingeschützten Prüfung nicht mehr als zwei Hunde vorführen und kann nur an einer Veranstaltung pro Tag teilnehmen. Prüfungsarten/Anzahl der zugelassenen Hunde pro Tag
Werden mehr als zehn Hunde in der FH vorgeführt, ist ein 2. LR über die Terminschutzstelle zu verpflichten. Beaufsichtigt der 2. LR das legen der Fährte, so hat er ebenfalls die Prüfungsunterlagen zu unterzeichnen. Aufteilung der Prüfung in die Anzahl der Abteilungen
Grundsätzlich gilt, dass ein LR an einem Tag bis 30, an Freitagen bis 15 Abteilungen bewerten kann. Ist mit der Prüfung eine AD geschützt, so ist es dem LR freigestellt, anschließend AD abzunehmen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Bei der AD können auch solche Hunde vorgeführt werden, die an der Prüfung vorher teilgenommen haben. Ein Addieren der Teilnehmerzahl der Prüfung und der AD ist nicht erforderlich. An einer Prüfung müssen mindestens 4 Teilnehmer an den Start gehen. Sie können in SchH-, IP-, FH-, BH-, WH- und RT-Prüfungen vorgeführt werden. Es steht jedem HF frei, eine abgelegte Prüfung ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zu wiederholen, jedoch nicht innerhalb einer Prüfung. Es dürfen nur gesund erscheinende Hunde zur Prüfung geführt werden. Hunde können an einem Prüfungstermin nur zu einer Stufe zugelassen werden, ausgenommen BH. Hat ein Hund ein SchH- oder IP- Ausbildungskennzeichen erhalten, so darf er zur nächst höheren Prüfungsstufe erst nach 4 Wochen geführt werden. Von BH zu SchH 1/FH und von SchH zu FH sind keine Wartezeiten vorgeschrieben, so weit das Zulassungsalter erreicht ist. Zulassungsbestimmungen Vor der ersten Teilnahme an einer SchH-Prüfung ist für jeden Hund eine bestandene BH-Prüfung nachzuweisen, die innerhalb des AZG-Verbandes abgelegt sein muss. Hunde, die in deutschen Eigentum stehen und im Ausland ein AKZ erworben haben, müssen vor dem Ablegen einer weiteren SchH- oder IP-Prüfung in Deutschland den Nachweis einer bestandenen BH-Prüfung im AZG-Bereich erbringen. Hunde, die von ausländischem in deutsches Eigentum übergehen, müssen vor Ablegen einer weiteren Prüfung eine BH-Prüfung unter einem AZG-LR nachweisen. Hunde, die ständig in ausländischem Besitz stehen und in Deutschland eine Prüfung ablegen, brauchen bei Vorlage des ausländischen Leistungsnachweises keine BH-Prüfung im AZG-Bereich erbringen, dürfen jedoch nur auf IP geführt. Behörden-Diensthunde mit DH-Prüfungen oder Hunde mit nachgewiesener HGH-Prüfung sind nicht verpflichtet, eine BH-Prüfung vor Ablegung einer SchH-Prüfung nachzuweisen. Bei FH-Prüfungen ist durch Vorlage des Bewertungsausweises der Nachweis einer bestandenen BH- oder /und SchH/IP1-Prüfung unter einem AZG-LR zu erbringen. Nur in Verbindung mit einer SchH- oder IP-Prüfung kann die FH als AZK im Sinne der Zucht-, Zuchtschau- und Körordnung der Rassehundezuchtvereine anerkannt werden. Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie einem der AZG angehörenden oder von der FCI anerkannten Gebrauchshundverband bzw. von der FCI anerkannten Rassehundezuchtverein für Gebrauchshunde unter einem von der FCI anerkannten LR abgelegt werden. Bei Hunden mit VDH-Ahnentafel erfolgt vom jeweiligen Leistungsbuchführer die Weitermeldung an Zucht- oder Leistungsbuchamt der entsprechenden Rasse. Bei Hunden, die keine Ahnetafel eines von VDH anerkannten Rassehundzuchtvereines besitzen, ist in alle Prüfungspapiere nur der Rufname anzugeben. Heiße Hündinnen dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie müssen in der Startfolge an das Ende der Prüfung gesetzt werden. Bei mehreren heißen Hündinnen ist durch Auslosung für Chancengleichheit zu sorgen. Zu Sieger- und Qualifikationsprüfungen erlässt jedes Mitglied der AZG eigenen Zulassungsbestimmungen, die Besonderheiten enthalten können. Prüfungsteilnehmer Ein HF hat ungeachtet des Ergebnisses in einer Abteilung seinen Hd in allen Abteilungen vorzuführen, sofern für den LR keine Gründe zum Abbruch der Prüfung gegeben sind. Hat der Hd sich während der Prüfung verletzt und/oder ist in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt, hat der LR das Recht, auch gegen die Einsicht des HF, die Prüfung für diesen Hd zu beenden. Wir ein Hd vom HF nach einer bereits abgelegten Disziplin wegen Krankheit aus der Prüfung genommen, so hat er einen Tierarzt aufzusuchen und dies attestieren zu lassen. Eintragung in die Prüfungsunterlagen = Abbruch wegen Krankheit. Weigert sich der HF, den Hd dem Tierarzt vorzustellen, so wird eingetragen: Mangelhaft wegen Abbruchs (siehe LR-Leitfaden). Unbefangenheitsprobe Bestandteil der Unbefangenheitsprobe ist die Überprüfung der Identitätskontrolle (Überprüfung der Tätowier-Nummer) Die Beurteilung erfolgt auch während der gesamten Prüfung. Hunde, die die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die Unbefangenheitsprobe vor der Prüfung bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der LR den Hund von der Prüfung ausschließen. Eintrag: Unbefangenheitsprobe nicht bestanden. Behörden-Diensthunde, die als solche bei der Anmeldung vorgestellt werden, sind unter Berücksichtigung des dienstlichen Einsatzes zu prüfen. Punkzahlen und Bewertungen An dieser Stelle soll sich die Prüfungsordnung geändert haben, wie folgt: Die Prüfung gilt auch in Abteilung C mit 70 Punkten als bestanden, um jedoch die nächst höhere Stufe anzugehen benötigt man ein Prüfungsergebnis von 80 Punkten in Abteilung C In jeder Abteilung werden als Höchstpunkzahl 100 Punkte vergeben. Ein Ausbildungskennzeichen kann nur vergeben werden, wenn der Hd in den Abteilungen A und B je 70 Punkte und in der Abteilung C mindestens 80 Punkte erreicht hat. Nachfolgende Wertnoten können vergeben werden, wenn die vorstehenden Mindestpunktzahlen erreicht werden.
Bei Punktgleichheit mehrerer Hunde entscheidet die errungene Punktzahl in der Abteilung C. Führt diese nicht zu einer Klärung, so entscheiden die erworbenen Punkte in der Abteilung B. Bei Punktgleichheit in allen Abteilungen werden gleiche Platzierungen vergeben. Hunde der Altersklasse, zurückgestufte Hunde und Wiederholer in den Stufen 1 und 2 werden in der Platzierung hinten angestellt. Prädikat für Triebveranlagung, Selbstsicherheit und Belastbarkeit TSB a = ausgeprägt Verhalten der Prüfungsteilnehmer Jeder Teilnehmer hat sich den Anforderungen des amtierenden Richters sowie der Prüfungsleitung zu fügen. Der HF muss seinen Hd in sportlich einwandfreier Weise vorführen. Böswillige Verstöße können die weitere Teilnahme ausschließen. Die Entscheidung hierfür hat in allen Fällen der amtierende LR, sie ist unanfechtbar. Die Entscheidung des oder der LR ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig. Aufgaben des LR Sind mehrer LR in der gleichen Abteilung eingesetzt, so ist das Mittel der Punkzahladdition dass Ergebnis. Es ist für den LR nicht zulässig, auf Prüfungen Hd zu richten, die sich im Eigentum oder Besitz eines auf dieser Veranstaltung amtierenden LR befinden bzw. deren Halter er ist oder die von Personen gehalten oder geführt werden, die mit ihm im häuslicher Gemeinschaft leben. Der LR hat Anspruch auf Auslagenersatz, der sich nach dem jeweiligen Bestimmungen des Vereins/Verbandes richten. Ein Verzicht auf Spesen darf nicht erfolgen. Aufgaben des Prüfungsleiters Bei der Veranstaltung darf der Prüfungsleiter keinen Hund vorführen und auch keine andere Funktion in der Prüfung übernehmen. Die Helfer im Schutzdienst dürfen dagegen Hunde führen und andere Funktionen übernehmen. Bei allen überörtlichen Veranstaltungen ist vom Prüfungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Veterinär- als auch Human-Mediziner erreichbar sind. Bei größeren Prüfungen hat ein Sanitätsdienst zur Verfügung zu stehen. Vor Beginn der Prüfung hat der PL mindestens 3 Tage vorher dem LR Ort, Beginn, Anfahrtsbeschreibung, Art der Prüfungen und Anzahl der zu prüfenden Hd mitzuteilen. Versäumt er dies, so hat der LR das Recht, von seiner Verpflichtung zurückzutreten. Die einzelnen AZG-Verbände legen die Fristen zur Erteilung des Terminschutzes fest. Der PL hat vor Beginn der Prüfung dem vom zuständigen Verein/Verband berufenen Richter die Terminschutzbestätigung des zuständigen Vereines oder Verbandes vorzulegen. Der PL hat dem Richter die für die Prüfung erforderlichen Richterbücher bzw. Bewertungsunterlagen auszuhändigen, in denen alle erforderlichen Angaben eingetragen sein müssen. Im Auftrag des Veranstalters hat der PL für geeignetes und der PO entsprechendes Fährtengelände zu sorgen und die erforderliche Zahl von fachkundigen Fährtenlegern bereitzustellen. Er hat für ein ausreichendes Gelände der UOL und des Schutzdienstes zu sorgen. Er ist für die Bereitstellung von ausgebildeten Helfern mit sicherer Schutzkleidung (Jacke, Hose und Schutzarm) sowie der nötigen Übungsgeräte verantwortlich. Mindestens 4 Personen sind für eine zu bildende Gruppe bereitzustellen. Bei allen Termingeschützten Veranstaltungen ist im AZG-Bereich als Schlagstock nur der lederumwickelte Softstock zu gelassen. Für Termingeschützte Prüfungsveranstaltungen hat der Ausrichter der Veranstaltung dafür zu sorgen, dass Verstecke (natürliche oder künstliche) ausreichend auf dem Vorführplatz vorhanden sind. Die Verstecke sind so zu stellen, dass sie von natürlichen und/oder künstlichen Grenzen mindestens 2m entfernt sind und dem LR eine Einsicht in das Versteck auf angemessenem Abstand möglich ist. Bei reinen Vereinsprüfungen kann auch in der Stufe 3 nur mit einem Helfer gearbeitet werden. Bei Wettkämpfen, Ausscheidungs- und Siegerprüfungen sind grundsätzlich zwei Helfer einzusetzen. Jeder Teilnehmer hat auf dem Anmeldeschein zur Prüfung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seinen Hd unterschriftlich zu bestätigen. Die teilnehmenden Hd müssen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gegen Tollwut geimpft sein. Die Kontrolle obliegt dem PL. Jedes Prüfungsergebnis ist unabhängig vom Erfolg der Prüfung in alle Leistungsnachweise einzutragen. Der PL hat einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten und für die Gesamtzeit der Prüfung dem amtierenden Richter zur Verfügung zu stehen. Er muss besorgt sein, dass Bewerbungsunterlagen in ausreichender Zahl und bereits vorbereitet zur Hand sind. Der durchführende Verein soll beachten, dass es dem LR nicht zuzumuten ist, bei widrigen Witterungsbedingungen weite Anfahrtsstrecken zur Prüfung zurückzulegen (siehe LR-Leitfaden). Fällt eine Termingeschützte Veranstaltung aus Gründen aus, die der Veranstalter zu vertreten hat (z.B. keine ausreichende Anzahl von Teilnehmern), ist die zuständige Stelle des AZG-MV sowie der LR von PL entsprechend zu informieren, damit der LR nicht unnötig zur Vorlage des Prüfungsberichtes gemahnt wird. Besondere Hinweise zur Vorführung Die Hörz. sind vorgeschrieben und klar und hörbar (ausländische HF in ihrer Landessprache) zu geben. Sofern ein HF die Reihenfolge der einzelnen Übungen der Abteilung B vertauscht, ist der LR verpflichtet, diese 'falsche Übung' zu unterbrechen mit dem Hinweis darauf, dass zunächst die 'andere' Übung zu zeigen ist. Ein Punktabzug darf aus diesem Grund nicht erfolgen. Probesprünge während der Prüfung sind untersagt, ebenfalls die Belobigung des Hd durch Futter. Es ist ferner untersagt, dem Hund vor der Apportierübung das Holz in den Fang zu geben. Das Mitführen von Spielgegenständen ist nicht gestattet. Körperhilfen des HF sind nicht gestattet, werden sie angewandt, erfolgt Punktabzug. Körperliche Behinderung Halsbandpflicht/Mitführen der Führleine Abbruch Disziplinarrecht Der LR ist berechtigt, bei Nichtbeachtung von Ordnung und Sicherheit, die Veranstaltung zu unterbrechen oder zu beenden. Grobe Verstöße des HF gegen diese Rahmenbestimmungen, gegen die PO, gegen die Regeln des Tierschutzgesetzes und gegen die guten Sitten können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Der LR hat in diesen Fällen an die zuständigen Verbands-/Vereinsgremien eine Meldung abzugeben. Von dort wird von den Beteiligten (Verein, Gruppe, HF, Veranstaltungsleitung, Zeugen) eine Stellungnahme angefordert, die dann zum Beschluss über eine Disziplinarstrafe (Verweis, Sperre, Ausschluss) führen kann. Ausschlüsse müssen in den satzungsgemäßen Gremien der Verein/Verbände beschlossen werden. Der AZG-Geschäftsstelle ist auf jeden Fall Mitteilung zu machen. Bei Ausschluss des HF aus einem Verein oder einem Verband kann eine Veröffentlichung im jeweiligen Vereins-/Verbandsorgan erfolgen. Das Urteil des LR ist unanfechtbar. Jegliche Kritik an dem Urteil kann die Verweisung vom Hundesportgelände und eventuelle Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. In begründeten Fällen, die sich nicht auf Tatsachenentscheidungen, sondern auf Regelverstöße des LR beziehen, ist eine Beschwerde möglich. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form beim zuständigen Verein/Verband einzureichen. Sie kann nur über die Veranstaltungsleitung eingereicht werden und muss von dem Beschwerdeführer, dem 1. Vorsitzenden des Vereins/MV und einem weiteren Zeugen unterschrieben sein. Diese Beschwerde muss innerhalb 8 Tagen nach dem Vorfall eingegangen sein. Aus der Anerkennung einer solchen Beschwerde leitet sich kein Anspruch auf Revidierung des LR-Urteils ab. |
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